Erziehungskonzept - Teil 1


Südensee-Schule

Die Südensee-Schule stellt sich der Verantwortung gegenüber zunehmend schwierigen Verhaltensweisen von Schülern/innen und deren wachsender Distanz zur Verantwortung ihres Tuns in folgender Weise:

1. Ausführliche Informationsgespräche mit Eltern und Kindergärten ergänzen das Urteil der Einschulungsuntersuchung. Bei unterschiedlichen
Beurteilungen wird das Kieler Einschulungsverfahren durchgeführt.

2. Kinder mit auffälligen Schwächen werden in einer Langzeitklasse beschult, die den Kindern ermöglichet den Lernstoff des 1. Schuljahres in 2
Schulbesuchsjahren zu erarbeiten.

3. Die Eingangsklassen sollten nur eine Schülerzahl von ca. 20 Schülern/innen haben.

4. Kinder mit Schwierigkeiten beim Lese- und Schreiberwerb erhalten zusätzliche Förderung durch den Kieler Leseaufbau.

5. Umfangreiche Förderstunden werden durch vom Klassenunterricht freigestellte Lehrkräfte erteilt.

6. Bewegungsauffällige Kinder erhalten Sportförderunterricht.

7. Alle Maßnahmen werden mit den Erziehungsberechtigten abgesprochen, gegebenenfalls werden außerschulische Einrichtungen empfohlen.

8. Für Kinder mit Sozialisationsschwächen ist eine “Pädagogische Insel” eingerichtet, in denen sie stunden-, tage oder wochenlange Unterstützung zur
Wiedereingliederung in den Klassenverband bekommen.

9. Bei umfangreicheren Lernschwierigkeiten wird ein Lernplan (evtl. mit Unterstützung der Förderschule) erstellt, ggf. ein Förderplan durch die
Förderschule erarbeitet - anerkannter Förderbedarf.

10. Stellen sich größte Schwierigkeiten zur Beschulbarkeit eines/einer Schüler/in ein, wird die Erziehungshilfeberatung des Kreises informiert und bei
weiteren Maßnahmen eingebunden, ebenso das Jugendamt.

11. Bei Schülern/innen aus Erziehungshilfeeinrichtungen wird eine Vereinbarung zur Beschulung mit allen Verantwortlichen einschließlich des
Fachberaters für Erziehungshilfe geschlossen, die den Beteiligten Pflichten auferlegt, um eine erfolgversprechende Beschulung zu ermöglichen.

12. Die Erziehungsberechtigten werden bei allen Schritten informiert und einbezogen.

13. Die Schulordnung sowie alle Gesetze und Verordnungen für Erziehungs. und Erziehungshilfemaßnahmen werden konsequent angewendet
(Schulgesetz, JuFöG, KJHG).

14. Für alle Maßnahmen ist der/die Klassenlehrer/in zuständig, soweit dies nicht Gesetze und Verordnungen anders bestimmen.

15. Das Kollegium bildet sich in pädagogischen Konferenzen und Schilf-Tagungen in Fragen der Erziehung und Erziehungshilfe weiter. Es sind für die
Planung und Durchführung der Fortbildungsmaßnahmen Lehrkräfte der Schule benannt.

16. Um die Konfrontationen und Interessenkonflikte zwischen Grund- und HauptschülerInnen zu mindern, sind die Pausenhöfe zur Nutzung
unterschiedlichen zugeteilt, ebenso die beiden Toilettenanlagen.