Die Südensee-Schule stellt sich der Verantwortung gegenüber zunehmend schwierigen Verhaltensweisen von Schülern/innen und deren wachsender Distanz zur Verantwortung ihres Tuns in folgender Weise:
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1. Ausführliche Informationsgespräche mit Eltern und Kindergärten ergänzen das Urteil der Einschulungsuntersuchung. Bei unterschiedlichen
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Beurteilungen wird das Kieler Einschulungsverfahren durchgeführt.
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2. Kinder mit auffälligen Schwächen werden in einer Langzeitklasse beschult, die den Kindern ermöglichet den Lernstoff des 1. Schuljahres in 2
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Schulbesuchsjahren zu erarbeiten.
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3. Die Eingangsklassen sollten nur eine Schülerzahl von ca. 20 Schülern/innen haben.
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4. Kinder mit Schwierigkeiten beim Lese- und Schreiberwerb erhalten zusätzliche Förderung durch den Kieler Leseaufbau.
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5. Umfangreiche Förderstunden werden durch vom Klassenunterricht freigestellte Lehrkräfte erteilt.
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6. Bewegungsauffällige Kinder erhalten Sportförderunterricht.
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7. Alle Maßnahmen werden mit den Erziehungsberechtigten abgesprochen, gegebenenfalls werden außerschulische Einrichtungen empfohlen.
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8. Für Kinder mit Sozialisationsschwächen ist eine “Pädagogische Insel” eingerichtet, in denen sie stunden-, tage oder wochenlange Unterstützung zur
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Wiedereingliederung in den Klassenverband bekommen.
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9. Bei umfangreicheren Lernschwierigkeiten wird ein Lernplan (evtl. mit Unterstützung der Förderschule) erstellt, ggf. ein Förderplan durch die
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Förderschule erarbeitet - anerkannter Förderbedarf.
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10. Stellen sich größte Schwierigkeiten zur Beschulbarkeit eines/einer Schüler/in ein, wird die Erziehungshilfeberatung des Kreises informiert und bei
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weiteren Maßnahmen eingebunden, ebenso das Jugendamt.
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11. Bei Schülern/innen aus Erziehungshilfeeinrichtungen wird eine Vereinbarung zur Beschulung mit allen Verantwortlichen einschließlich des
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Fachberaters für Erziehungshilfe geschlossen, die den Beteiligten Pflichten auferlegt, um eine erfolgversprechende Beschulung zu ermöglichen.
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12. Die Erziehungsberechtigten werden bei allen Schritten informiert und einbezogen.
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13. Die Schulordnung sowie alle Gesetze und Verordnungen für Erziehungs. und Erziehungshilfemaßnahmen werden konsequent angewendet
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(Schulgesetz, JuFöG, KJHG).
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14. Für alle Maßnahmen ist der/die Klassenlehrer/in zuständig, soweit dies nicht Gesetze und Verordnungen anders bestimmen.
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15. Das Kollegium bildet sich in pädagogischen Konferenzen und Schilf-Tagungen in Fragen der Erziehung und Erziehungshilfe weiter. Es sind für die
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Planung und Durchführung der Fortbildungsmaßnahmen Lehrkräfte der Schule benannt.
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16. Um die Konfrontationen und Interessenkonflikte zwischen Grund- und HauptschülerInnen zu mindern, sind die Pausenhöfe zur Nutzung
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unterschiedlichen zugeteilt, ebenso die beiden Toilettenanlagen.
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